Satzung des Schwarzwaldverein Seelbach

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Satzung des Schwarzwaldvereins
Ortsgruppe Seelbach
Stand: 22.01.2010
§ 1
Name Sitz und Zugehörigkeit
1.) Die Ortsgruppe Seelbach des Schwarzwaldvereines ist in das Vereinsregister mit dem Namen „Schwarzwaldverein, Ortsgruppe Seelbach e.V.“ eingetragen. Sitz ist Seelbach.
2.) Die Ortsgruppe gehört dem Schwarzwaldverein Hauptverein – in Freiburg als selbständiges Mitglied gemäß der Satzung des Hauptvereins an. Die Satzung des Hauptvereins ist für die Ortsgruppe verbindlich.
§ 2
Wesen und Ziele
1.) Die Aufgaben der Ortgruppe bestehen insbesondere in:
a) Fördern des Wanderns, auch in verschiedenen Formen
b) Natur- und Landschaftsschutz
c) Einrichtung, Markierung und Instandhaltung von Wanderwegen
d) Heimatpflege und Kultur
e) Pflege der Jugendarbeit und des Jugendwanderns
f) Familienarbeit
2.) Der Schwarzwaldverein dient den Menschen ohne Ansehen von Herkunft, Geschlecht, Weltanschauung und Religion. Er ist parteipolitisch nicht gebunden.
3.) Mit gleichgerichteten Vereinigungen und deren Mitgliedern will er im Geiste der Völkerverständigung Verbindung pflegen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1.) Mit ihrer Tätigkeit verfolgt die Ortsgruppe ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.) Etwaige Gewinne und die Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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3.) Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4.) Die Ortsgruppe kann aktiven Mitgliedern, die in besonderer Weise bei den satzungsmäßigen, gemeinnützigen und ideellen Aufgaben des Vereins mitarbeiten, eine Ehrenamtspauschale im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG bis zur Höhe des gesetzlich festgelegten Satzes vergüten.
Die Vergütung unterliegt der Aufzeichnungspflicht.
5.) Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Vereinsämter können entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung des § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Dies gilt auch für die Vertragsinhalte und – Beendigung.
6.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Mitglieder
1.) Mitglieder der Ortsgruppe können natürliche und juristische Personen, Firmen sowie nicht rechtsfähige Organisationen und Dienststellen werden. Die Mitgliedschaft setzt eine Beitrittserklärung voraus. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
2.) Eltern können mit ihren Kindern bis zum vollendeten 26. Lebensjahr in Familienmitgliedschaft beitreten und zahlen den Familienbeitrag.
3.) Die Mitglieder einer Ortsgruppe sind zur Teilnahme an Veranstaltungen des Hauptvereins sowie zur Nutzung seiner Einrichtungen und Vergünstigungen berechtigt.
§ 5
Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem
a.) Beitragsanteil für die Ortsgruppe, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung der Ortsgruppe beschlossen wird und
b.) dem Beitragsanteil für den Hauptverein, dessen Höhe von den Delegierten der Ortsgruppen in der Hauptversammlung beschlossen wird.
c.) der gesamte Betrag ist bis zum 30.03. jährlich fällig.
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§ 6
Vereinsorgane
Die Vereinsorgane sind:
1.) die Mitgliederversammlung
2.) der Vorstand
§ 7
Mitgliederversammlung
1.) Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung wird in den ersten 4 Monaten des Geschäftsjahres durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter einberufen. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung wird durch Veröffentlichung in den Gemeindeblättern der Gemeinden Seelbach und Schuttertal mindestens zwei Wochen vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben.
2.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss abgehalten werden, wenn sie dem Vorstand aus dringenden Gründen erforderlich erscheint oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordert.
3.) in der Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind mindestens folgende Punkte aufzunehmen:
a) Entgegennahme des Jahres- und Rechenschaftsberichtes und Entlastung des Vorstandes,
b) soweit erforderlich , Wahlen des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
c) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
4.) Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden (Versammlungsleiter) und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8
Vorstand
1.) Die Ortsgruppe wählt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren einen Vorstand. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und bis zwei stellvertretende Vorsitzende, dem Rechner, dem Schriftführer und aus den Fachwarten der Ortsgruppe wie dem Wegewart, dem Wanderwart, dem Naturschutzwart, dem Jugendwart, dem Fachwart für Öffentlichkeitsarbeit, dem Fachwart für Heimatpflege, dem Seniorenvertreter und dem Familienwart. Bis zu 2 Ämter können in Personalunion versehen werden. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden. Jeder ist für sich alleine vertretungsberechtigt.
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2.) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht durch Satzung einem Vereinsorgan obliegen. Neben der Vertretung des Vereins hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zuführen.
3.) Der Vorstand kann Beiräte und Ausschüsse zu Erledigung bestimmter Vereinaufgaben bilden sowie zur Unterstützung seiner Tätigkeiten eine Geschäftsstelle einrichten. Beiräte und Ausschüsse haben beratenden Charakter.
4.) Über jede Sitzung des Vorstandes und der Ausschüsse werden Protokolle gefertigt, die vom Leiter der Sitzung und dem Protokollführer unterschrieben werden.
5.) Jugendleiter werden durch die Jugendgruppen gemäß ihrer Satzung gewählt. Sie müssen durch den Vorstand der Ortsgruppe bestätigt werden. Jugendleiter haben Sitz und Stimme im Vorstand.
§ 9
Rechnungsführung
1.) Die Rechnung wird nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung geführt. Ausgaben bedürfen der Zustimmung und Anweisung des 1. Vorsitzenden oder des Rechners.
2.) Der Rechner führt ein Kassenbuch, überwacht Rechnungsführung und ist für dies verantwortlich. Auf Verlangen berichtet er dem Vorstand über den Stand der Rechnung und des Vermögens. Der Rechner berichtet der Mitgliederversammlung durch einen von ihm zu fertigenden Kassenbericht.
§ 10
Rechte der Mitglieder
1.) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle erscheinen Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. In den Vorstand können nur volljährige Mitglieder gewählt werden. Bei allen Abstimmungen, die nach dieser Satzung vorzunehmen sind, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen genügt relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt ein Wahlvorschlag als abgelehnt.
2.) Die Stimmen werden offen abgegeben, sofern nicht die Wahl- oder Abstimmungsberechtigten geheime Stimmabgabe beschließen. Eine Beschlussfassung hierüber kann jeder Wahl- oder Abstimmungsberechtigte beantragen.
3.) Satzungsänderungen können in der Mitgliederversammlung nur durch eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
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§11
Ehrenmitglieder
Mitglieder der Ortsgruppe, die sich im Sinne der Bestrebung des Schwarzwaldvereins besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern der Ortsgruppe ernannt werden. Solche Mitglieder bleiben ordentliche Mitglieder, doch können sie von der Beitragszahlung befreit werden.
§12
Austritt und Ausschluss
1.) Ein Mitglied kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres aus dem Verein austreten. Der Austritt muss schriftlich bis zum 1. Dezember beim Vorstand der Ortsgruppe vorliegen.
2.) Schädigt ein Mitglied das Vereinswohl erheblich oder bleibt es trotz wiederholter, schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand, so kann es durch den Vorstand der Ortsgruppe, vorbehaltlich einer Berufung an die Mitgliederversammlung der Ortsgruppe ausgeschlossen werden.
3.) Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung der Ortsgruppe einlegen. Die Berufungsfrist beträgt ein Monat.
4.) Vor der Entscheidung über die Berufung muss das Mitglied ausreichend Gelegenheit zur seiner Rechtfertigung haben.
§ 13
Auflösung
1.) Die Ortsgruppe kann sich auf Schluss eines Kalenderjahres nur auflösen, wenn eine eigens für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung, in der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss, mit Dreiviertelmehrheit die Auflösung beschließt. Zeitpunkt und Tagesordnung dieser Versammlung sind dem Präsidenten des Hauptvereins mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
2.) Sollte in der zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung wegen fehlender Teilnehmer eine Auflösung nicht möglich sein, ist innerhalb der nächsten 6 Wochen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Auflösung der Ortsgruppe kann dann mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Auch diese Versammlung ist dem Präsidenten des Hauptvereins rechtzeitig anzuzeigen.
3.) Bei der Auflösung oder Aufhebung der Ortsgruppe oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen der Ortsgruppe der Gemeinde Seelbach zu, die es nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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§ 14
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15
Inkrafttreten der Satzung
1.) Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
2.) Zu diesem Zeitpunkt treten alle bisherigen Satzungsbestimmungen außer Kraft.
Diese Fassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am. 22. Januar 2010 beschlossen.